27. September 2021 | Aktuelles zum Schulbetrieb
Am Samstag, den 18.09.2021 haben wir unsere neuen Erstklässler in einer kleinen Feier Willkommen heißen dürfen. Bei Sonnenschein und guter Laune war es für alle Beteiligten ein schönes Fest. Wir bedanken uns an dieser Stelle bei allen, die es möglich gemacht haben, dass wir - wenn auch ganz anders als sonst - so schön und entspannt miteinander feiern konnten.
Die Corona-Verordnung der Landesregierung wurde wieder geändert und angepasst. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Kultusministeriums.
Bitte beachten!! Während des Unterrichts und auf den Gängen besteht weiterhin Maskenpflicht. In den großen Pausen, sowie beim Essen und im Sportunterricht muss keine Maske getragen werden. Bitte geben Sie Ihrem Kind eine zusätzliche Ersatzmaske mit! DANKE!
TESTUNGEN! Denken Sie bitte daran, Ihr Kind ab dieser Woche (27.09.2021) dreimal in der Woche zu testen. Die Testtage sind Mo./Mi./Fr.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!
ln der Corona-Verordnung wurden die bisherigen Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens weitgehend zurückgenommen.
An deren Stelle treten ,,Basisschutzmaßnahmen" mit geringer Eingriffsintensität (u.a. AHA+L-Regeln) sowie Kontrollmaßnahmen gegenüber nicht-immunisierten Personen, d. h. Personen, die weder gegen Covid-19 geimpft, noch von Covid-19 genesen sind.
Für die Schulen gilt weiterhin die bisherige Testobliegenheit. Ausgenommen davon sind immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen).
Führen Sie bitte jeweils Mo./Mi./Fr. am Morgen einen Selbsttest bei Ihrem Kind durch und denken Sie bitte daran, den Dokumentationsbogen mitzugeben! DANKE!
Wie führe ich einen Corona-Selbststest bei Kindern durch. Hier ein Erklärvideo:
https://www.youtube.com/watch?v=4nIfpJGzsNQ&feature=emb_imp_woyt (Speicheltest)
https://youtu.be/E7N6DkVy3Ew (Nasenabstrich)
Sämtliche inzidenzabhängige Einschränkungen entfallen
Für den schulischen Bereich ist es weiterhin Ziel, Einschränkungen des Schulbetriebs, die zu Wechsel- oder Fernunterricht führen, soweit möglich zu vermeiden. Die inzidenzabhängigen Regeln, nach denen sich bisher diese einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben, sind in der neuen Corona-Verordnung Schule entfallen.
Daraus haben sich Änderungen an verschiedenen Stellen der Verordnung ergeben:
Es gibt keine Regel mehr, dass beim Überschreiten eines bestimmten lnzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.
Sportunterricht ist nun inzidenzunabhängig nach Maßgabe des $ 5 der Corona-Verordnung Schule zulässig.
Die bisherigen Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten fort:
- im fachpraktischen Sportunterricht,
- im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten,
- beim Essen und Trinken,
- in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,
- für Schwangere, die aufgrund der Gefáhrdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann
Die bisherige Verpflichtung, alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, mindestens alle 20 Minuten zu lüften bleibt weiterhin bestehen.
Was gilt bei einem positiven Coronafall?
Ein weiterer wichtiger Baustein dieser Strategie ist die Anpassung der Absonderungsregeln für den Fall, dass eine Person positiv auf das Corona-Virus getestet wurde.
Die wesentliche Neuerung, die in der Corona-Verordnung Absonderung geregelt ist, besteht darin, dass aus der Eigenschaft ,,enge Kontaktperson" nicht automatisch eine Absonderungspflicht folgt.
An die Stelle der Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen tritt nun für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe, in der die lnfektion aufgetreten ist, für die Dauer von fünf Schultagen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung mindestens mittels Schnelltest.
Darüber hinaus bestimmt die Corona-Verordnung Schule für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe, in der die lnfektion aufgetreten ist, dass sie während der Zeitdauer von fünf Schultagen nur noch im bisherigen Klassenverband bzw. in der bisherigen Lerngruppe unterrichtet werden.
Kein Einzelnachweis über ein negatives Testergebnis mehr erforderlich
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule gelten als getestet. Eine Bescheinigung muss daher von Seiten der Schule nicht mehr ausgestellt werden.
Sie benötigen deshalb z.B. für den Besuch im Zoo oder Restaurant keinen Nachweis mehr über ein negatives Testergebnis.
Sie erhalten in Kürze einen Schülerausweis. Hierzu benötigt die Schule ein aktuelles Passbild.